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Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

Bisher ist in vielen Kommunen in Hessen noch die Abrechnung der Abwassergebühren nach dem so
genannten Frischwassermaßstab üblich. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, das der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt, etwa der Menge entspricht, die er an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen hat. In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz gelangt. Die Kosten der Beseitigung dieses Wassers werden bei dem einheitlichen Frischwassermaßstab ebenfalls nach der bezogenen Frischwassermenge verteilt. Damit spielt es für die Höhe der bisherigen Abwassergebühren keine Rolle, wie viel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wird. Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen. Die Gebühr je m³ Frischwasserbezug wird geringer. Sie wird ergänzt durch eine Gebühr je m² befestigter Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Durch die Aufteilung des Gebührenmaßstabs werden keine neuen Gebühren eingeführt. Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die Gebührensätze eingerechnet.

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

Mit Urteil vom 02.09.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) den sogenannten Frischwassermaßstab in der Regel als „Einheitsgebühr“ für unzulässig erklärt. Daher haben die städtischen Gremien entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.

Relevante befestigte Flächen

Für die Gebührenberechnung werden nur die Flächen herangezogen, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Flächen, die nicht an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind, weil das dort anfallende Niederschlagswasser regelgerecht auf dem Grundstück versickert oder in zulässiger Weise in ein Gewässer eingeleitet wird, werden nicht berücksichtigt. Auch alle unbefestigten Flächen und Grünflächen bleiben außer Ansatz.

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter versiegelte Fläche wird ab 01.01.2013 eine Gebühr jährlich erhoben. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach Vorlage und Beschlussfassung einer Gebührenbedarfsberechnung. Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

1. Dachflächen
1.1 Flachdächer, geneigte Dächer
1,00
1.2 Kiesdächer
0,50
1.3 Gründächer ( begrünte Dachflächen)
  a) mit einer Aufbaudicke bis 10cm
0,50
  b) mit einer Aufbaudicke größer 10cm
0,30
   
2. Befestigte Grundstücksflächen
2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung
1,00
2.2 Pflaster ( z.B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten- jeweils ohne Fugenverguss
  a) bis zu einer Fugenbreite von 15mm
0,70
  b) mit einer größeren Fugenbreite als 15mm
0,60
2.3 Wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o.ä.)
0,50
2.4 Porenpflaster oder ähnliche wasserdurchlässige Pflaster
0,40
2.5 Rasengittersteine
0,20
2.6 Unbefestigte Flächen
0,00

 

Zisternen und ähnliche Behältnisse

Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen

1) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,

2) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

a) als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %

b) zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.

        1. als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch
          Division des Zisterneninhalts (in m³) durch 0,05
          ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur
          Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so
          ermittelte Fläche um 10%,
        2. zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige
          Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts
          (in m³) durch 0,10 ergibt.

Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlags-wasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.